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FINANZORDNUNG
DES SLT
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1
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ALLGEMEINE
GRUNDSÄTZE |
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1.1 |
Diese
Finanzordnung regelt im Sinne der Ziff. 17 der Satzung des SLT, wie die
für den Verband verfügbaren Mittel zweckbestimmt verwendet,
ordnungsgemäß verwaltet und vorschriftsmäßig abgerechnet werden. |
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1.2 |
Im Rahmen
dieser Finanzordnung hat der Vorstand des SLT die Geschäfte gemäß Ziff.
12.5 der Satzung so zu führen, dass die Zwecke des Verbandes gemäß Ziff.
2.1 der Satzung erfüllt sowie die berechtigten Anliegen der
ordentlichen, der außerordentlichen und der persönlichen Mitglieder
berücksichtigt werden. |
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1.3 |
Die
Geldmittel des Verbandes sind so einzusetzen, zu verwalten und zu
sichern, wie es den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Regierung
des Saarlandes und des LSVS über Haushalt, die Wirtschaftsführung und
Rechnungslegung sowie der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
entspricht. Hierzu ist in erster Linie der Verbandsschatzmeister
verpflichtet, darüber hinaus der gesamte Vorstand im Rahmen seiner
sachgerechten Beratungen. |
| 2 |
MITTEL |
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2.1 |
Die Mittel des Verbandes setzen sich zusammen aus: |
| 2.1.1 |
Eigenmitteln |
| 2.1.1.1 |
das sind Beiträge und Gebühren gemäß
Ziff. 17.1 der Satzung |
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2.1.2 |
Fremdmitteln |
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2.1.2.1 |
aus dem Wirtschaftsplan des LSVS. |
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2.1.2.2 |
die vom DTV
bzw. von den Fachverbänden mit besonderer Aufgabenstellung für
dezentrale Maßnahmen geleistet werden. |
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2.1.2.3 |
sonstigen Mitteln. |
| 3 |
EIGENMITTEL |
| 3.1 |
Beiträge |
| 3.1.1 |
Die
ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder zahlen einen
Jahresbeitrag von € 0,60 je gemäß Ziff. 9.6.1 der Satzung gemeldetem
Vereinsmitglied, bis ihn der Verbandstag gemäß Ziff. 9.4.2 der Satzung
neu festsetzt. |
| 3.1.2 |
Neu
aufgenommene Mitglieder zahlen diesen Beitrag ab dem Datum ihrer
Aufnahme in den SLT. |
| 3.2 |
Gebühren |
| 3.2.1 |
Aufnahmegebühren werden nicht erhoben, es sei denn, der Verbandstag
beschließt dies. |
| 3.2.2 |
Teilnehmergebühren |
| 3.2.2.1 |
Der Vorstand darf Teilnehmergebühren festsetzen, um die Kosten
verbandseigener Maßnahmen zum Lizenzerwerb bzw. -erhalt zur
Kaderschulung und Förderung des Leistungs- bzw. Breitensports zu decken. |
| 3.2.2.2 |
Die
Teilnehmergebühren sind zu veröffentlichen, wenn die jeweiligen
Maßnahmen ausgeschrieben werden und sind vor Beginn der Maßnahmen auf
das Konto des Verbandes einzuzahlen. |
| 3.2.3 |
Verwaltungsgebühren |
| 3.2.3.1 |
Bei Anträgen
auf Vereins- und/oder Partnerwechsel, Auslandsstartgenehmigung sowie bei
Schautanzanträgen ist eine Bearbeitungsgebühr von € 5,- zu entrichten,
ausgenommen für den Jugendbereich. |
| 2.5.2.3 |
Das
Vorbereiten und Aufstellen eines Wettkampfplans für den Bereich des SLT.
Hierin vertritt ihn der 2. Vorsitzende. |
| 4 |
FREMDMITTEL |
| 4.1 |
LSVS-Mittel |
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4.1.1 |
Die
LSVS-Mittel fließen dem Verband aus dem vom Vorstand des LSVS
beschlossenen Haushalt für das jeweilige Kalenderjahr zu. Sie sind für
die Verbandsmaßnahmen zur Förderung des Leistungs- und Breitensports
sowie zum Bestreiten der Kosten für die Geschäftsführung des Verbandes
bestimmt. |
| 4.1.2 |
Der LSVS
weist diese Mittel in Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu,
die erste Rate nur dann, wenn der Verband seine Abrechnung für das
abgelaufene Kalenderjahr beim LSVS vorgelegt hat. |
| 4.2 |
Zuschüsse des
DTV bzw. der Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung |
| 4.2.1 |
Der DTV
leistet dem SLT Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen, die der SLT im
Auftrag des DTV dezentral durchführt. |
| 4.2.2 |
Die
Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung leisten dem SLT Zuschüsse
für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Betreuung von deren
Mitgliedsvereinen im Zuständigkeitsbereich des SLT. |
| 5 |
SONSTIGE MITTEL |
| 5.1 |
Dies können unter anderem sein: |
| 5.1.1 |
Zuwendungen
außer denen gemäß Ziff. 4.1 und Ziff.4.2, auch etwaige Sonderzuwendungen
der Sportplanungskommission, der Regierung des Saarlandes oder anderer
Stellen; |
| 5.1.2 |
Überschüsse
aus etwaigen Veranstaltungen des SLT; |
| 5.1.3 |
Spenden, auch
von Mitgliedern, über deren Beitrag gemäß Ziff.3.1 hinaus. |
| 5.2 |
Diese Mittel
können fallweise zweckgebunden sein und sind dann entsprechend zu
verwenden und nachzuweisen. |
| 6 |
HAUSHALTSPLAN |
| 6.1 |
Der Haushaltsplan ist wie folgt zu
gliedern und gegebenenfalls zu untergliedern: |
| 6.1.1 |
Unmittelbare Verbandsaufgaben. Dazu
zählen: |
| 6.1.1.1 |
die allgemeine Verwaltung des Verbandes; |
| 6.1.1.2 |
die Durchführung von Lehrgängen und
Schulungen; |
| 6.1.1.3 |
die Schulung und Betreuune des
Landeskaders; |
| 6.1.1.4 |
die Jugendarbeit; |
| 6.1.1.5 |
die Vergabe und Durchführung von
Landesmeisterschaften; |
| 6.1.1.6 |
die Vertretung des SLT ina andeen
(Dach-)Verbänden, vor Dienststellen und anderen Einrichtungen; |
| 6.1.1.7 |
die Werbung, insbesondere außerhalb des
SLT. |
| 6.1.2 |
Sportförderung in den Bereichen: |
| 6.1.2.1 |
Leistungs- und Wettkampfsport, |
| 6.1.2.2 |
Breiten- und Freizeitsport, |
| 6.1.2.3 |
DTSA-Werbung und -Abnahme |
| 6.1.3 |
Sonderaufgaben, nämlich: |
| 6.1.3.1 |
Meisterschaften, Pokalturniere u.ä. im Auftrag des DTV bzw. der
Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung auszurichten oder zu
veranstalten, |
| 6.1.3.2 |
Verbandstage
des DTV oder Delegiertenversammlungen der Fachverbände mit besonderer
Aufgabenstellung auszurichten, |
| 6.1.3.3 |
Sitzungen von
Ausschüssen des DTV oder der Fachverbände mit besonderer
Aufgabenstellung vorzubereiten und zu betreuen, |
| 6.1.3.4 |
Kaderschulungen des DTV oder der Fachverbände mit besonderer
Aufgabenstellung vorzubereiten und zu betreuen, |
| 6.1.3.5 |
Anschaffungen vorzunehmen. |
| 6.2 |
Der Vorstand legt gemäß Ziff. 9.4.2 der Satzung dem Verbandstag einen
entsprechend gegliederten Haushaltsplan für das laufende Jahr vor.
Der am Anfang des Jahres vom LSVS ergangene Bescheid über die von ihm zu
erwartenden Fremdmittel ist zu berücksichtigen. Die einzelnen Posten des
Haushalts sind gegenseitig deckungsfähig. |
| 6.3 |
Verbandssportwart, Verbandsjugendwart sowie die Beauftragen haben bis
spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres die von ihnen für das
kommende Jahr geplanten Maßnahmen zur Aufnahme in den Haushaltsplan
anzumelden.
Die zu erwartenden Kosten sowie die
vorgesehene Eigenleistung der Teilnehmer müssen möglichst genau
aufgeführt werden. |
| 6.4 |
Anträge von
Mitgliedern (u. U. auch von persönlichen Mitgliedern) auf Zuschüsse für
Sondermaßnahmen, Veranstaltungen usw. sind spätestens bis zum 15.
November des vorhergehenden Jahres beim Vorstand des SLT einzureichen.
Dabei sind die bestens zu schätzenden Kosten sowie die von den
Teilnehmern zu erbringenden Eigenleistungen genau aufzuführen. |
| 6.5 |
Über die
Aufnahme in den Haushaltsplan entscheidet der Vorstand. Die zuständigen
Beauftragten sind gegebenenfalls zu den Beratungen hinzuzuziehen. |
| 7 |
VERWENDEN DER MITTEL |
| 7.1 |
Der SLT muss
seine Mittel nach dem vom Verbandstag beschlossenen Haushaltsplan im
Rahmen des Wirtschaftsplans des LSVS für die Jugend- und Sportförderung
gezielt im Saarländischen Tanzsport einsetzen. |
| 7.2 |
Dies
geschieht zunächst dadurch, dass die verbandseigenen Aufgaben
abgewickelt werden. |
| 7.3 |
Zweckgebunden
Mittel des LSVS werden vom SLT an die vorgesehenen Empfänger
weitergegeben. |
| 7.4 |
Sportler und
Betreuer, die Zuschüsse nach den Richtlinien des Landesausschusses für
Leistungssport erhalten, belegen ihre Aufwendungen unverzüglich nach
einer entsprechenden Veranstaltung an Hand des vorgeschriebenen
Formblatts. Zu nachgewiesenen Übernachtungs-, Verpflegungs- und
Fahrtkosten wird ein Zuschuss nach den jeweils geltenden Richtlinien des
LAL gewährt. Diese Zuschüsse werden nach Abrechnung mit dem LSVS
ausbezahlt. |
| 7.5 |
Ein
angemessener Teil der nicht zweckgebundenen Mittel ist für unmittelbare
und mittelbare Verbandsaufgaben, gegebenenfalls unter Übertragen auf das
nächste Kalenderjahr, zur Verfügung des Vorstandes zu halten. |
| 8 |
VERWALTEN
DER MITTEL |
| 8.1 |
Die Zuweisungen des LSVS erfolgen im Rahmen
der Richtlinien über das Verwenden von Sporttotomitteln zum Fördern des
Sports im Saarland.
Sie werden vom
LSVS als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den durch die
Regierung des Saarlandes dazu erlassenen Bestimmungen überwacht. |
| 8.2.1 |
Alle
Zuschussanträge, Rechnungen usw. sind zunächst an die Geschäftsstelle
des SLT einzusenden. Sie sind vom Verbandsschatzmeister zu prüfen und
mit schriftlicher Genehmigung von zwei (2) Vorstandsmitgliedern durch
den Verbandsschatzmeister anzuweisen. |
| 8.2.2.1 |
Vorstandsmitglieder, die Zuschussanträge oder Rechnungen vorlegen,
dürfen diese zur Genehmigung selbst nicht gegenzeichnen. |
| 8.2.2 |
Alle
Geldbewegungen sollen der leichteren Überprüfung wegen nur über ein
Girokonto, derzeit bei der Bank 1 Saar eGmbH, erfolgen. Größere Guthaben
können auf ein Sparkonto mit Sperrvermerk bzw. Kennmarke übertragen
werden. Sparbuch und Kennmarke sind gegebenenfalls beim 1. Vorsitzenden
und beim Verbandsschatzmeister getrennt aufzubewahren. |
| 8.3 |
Über die
Mittel des SLT verfügt im Rahmen des Haushaltsplans der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluss. |
| 8.4.1 |
Zeichnungsberechtigt auf Grund solcher Beschlüsse sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Verbandsschatzmeister je zu
zweit. |
| 8.4.2 |
Für
Ausgabeposten bis zur Höhe von € 600,- ist der Verbandsschatzmeister als
Einzelperson zeichnungsberechtigt. |
| 8.5 |
Der
Verbandsschatzmeister erstellt an Hand der Unterlagen für das
Geschäftsjahr, abschließend zum 31. Dezember jeden Jahres, den vom LSVS
vorgeschriebenen Abrechnungsnachweis über die vom LSVS zugeflossenen
Mittel, der von ihm und vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter gemäß
Ziff. 12.5 der Satzung zu unterzeichnen und dem LSVS bis spätestens zum
1. März des folgenden Jahres vorzulegen ist. |
| 8.6 |
Die
Mitglieder des SLT haben die Belege über Ihre Rechnungsabschlüsse zum
Überprüfen durch den Rechnungshof des Saarlandes bereitzuhalten und auf
die vom LSVS vorzuschreibende Dauer aufzubewahren. |
| 8.7 |
Der
Verbandsschatzmeister hat die Belege für seine Abrechnungsnachweise
jederzeit zum Überprüfen durch den Rechnungshof des Saarlandes oder
durch die Kassenprüfer des SLT gemäß Ziff. 18. der Satzung
bereitzuhalten. Sie sind auf die vom LSVS vorzuschreibende Dauer bei der
Geschäftsstelle des SLT aufzubewahren. |
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Beschluss des Vorstandes vom 7.1.1992
Genehmigt vom Verbandstag am 23.2.1992
Redaktionell angepasst am 11.5.1995;
23.04.2003; 10.10.2003; 26.01.2007 |
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Anhang
Gebührenverzeichnis |
| 1. |
Teilnehmergebühren |
| 1.1 |
Lizenzerwerblehrgänge |
| 1.1.1 |
Turnierleiter |
| 1.1.2 |
Wertungsrichter |
| 1.1.2.1 |
C-Lizenz |
| 1.1.2.2 |
A-Lizenz |
| 1.1.3 |
Fachübungsleiter Breitensport (Tanzen) |
| 1.1.4 |
Trainer C |
| 1.1.5 |
Trainer B |
| 1.2 |
Lizenzerhaltsschulungen |
| 1.2.1 |
Turnierleiter |
| 1.2.2 |
Wertungsrichter |
| 1.2.3 |
Fachübungsleiter, Trainer C, Trainer B |
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Diese Gebühren werden von Fall zu Fall
festgelegt und mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. |
| 2. |
Verwaltungsgebühren |
| 2.1 |
Umschreiben von
Startbüchern € 5,- |
| 2.2 |
Erteilen
von Schautanzgenehmigungen € 5,- |