Finanzordnung
 
Home
Nach oben
Satzung
Jugendordnung
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Verleihungsordnung
Kaderordnung

 

FINANZORDNUNG DES SLT

1   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1.1 Diese Finanzordnung regelt im Sinne der Ziff. 17 der Satzung des SLT, wie die für den Verband verfügbaren Mittel zweckbestimmt verwendet, ordnungsgemäß verwaltet und vorschriftsmäßig abgerechnet werden.
1.2 Im Rahmen dieser Finanzordnung hat der Vorstand des SLT die Geschäfte gemäß Ziff. 12.5 der Satzung so zu führen, dass die Zwecke des Verbandes gemäß Ziff. 2.1 der Satzung erfüllt sowie die berechtigten Anliegen der ordentlichen, der außerordentlichen und der persönlichen Mitglieder berücksichtigt werden.
1.3 Die Geldmittel des Verbandes sind so einzusetzen, zu verwalten und zu sichern, wie es den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Regierung des Saarlandes und des LSVS über Haushalt, die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung sowie der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht. Hierzu ist in erster Linie der Verbandsschatzmeister verpflichtet, darüber hinaus der gesamte Vorstand im Rahmen seiner sachgerechten Beratungen.
2 MITTEL
2.1 Die Mittel des Verbandes setzen sich zusammen aus:
2.1.1 Eigenmitteln
2.1.1.1 das sind Beiträge und Gebühren gemäß Ziff. 17.1 der Satzung
2.1.2 Fremdmitteln
2.1.2.1 aus dem Wirtschaftsplan des LSVS.
2.1.2.2 die vom DTV bzw. von den Fachverbänden mit besonderer Aufgabenstellung für dezentrale Maßnahmen geleistet werden.
2.1.2.3 sonstigen Mitteln.
3 EIGENMITTEL
3.1 Beiträge
3.1.1 Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 0,60 je gemäß Ziff. 9.6.1 der Satzung gemeldetem Vereinsmitglied, bis ihn der Verbandstag gemäß Ziff. 9.4.2 der Satzung neu festsetzt.
3.1.2 Neu aufgenommene Mitglieder zahlen diesen Beitrag ab dem Datum ihrer Aufnahme in den SLT.
3.2 Gebühren
3.2.1

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben, es sei denn, der Verbandstag beschließt dies.

3.2.2 Teilnehmergebühren
3.2.2.1

Der Vorstand darf Teilnehmergebühren festsetzen, um die Kosten verbandseigener Maßnahmen zum Lizenzerwerb bzw. -erhalt zur Kaderschulung und Förderung des Leistungs- bzw. Breitensports zu decken.

3.2.2.2 Die Teilnehmergebühren sind zu veröffentlichen, wenn die jeweiligen Maßnahmen ausgeschrieben werden und sind vor Beginn der Maßnahmen auf das Konto des Verbandes einzuzahlen.
3.2.3 Verwaltungsgebühren
3.2.3.1 Bei Anträgen auf Vereins- und/oder Partnerwechsel, Auslandsstartgenehmigung sowie bei Schautanzanträgen ist eine Bearbeitungsgebühr von € 5,- zu entrichten, ausgenommen für den Jugendbereich.
2.5.2.3 Das Vorbereiten und Aufstellen eines Wettkampfplans für den Bereich des SLT. Hierin vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
4 FREMDMITTEL
4.1 LSVS-Mittel
4.1.1 Die LSVS-Mittel fließen dem Verband aus dem vom Vorstand des LSVS beschlossenen Haushalt für das jeweilige Kalenderjahr zu. Sie sind für die Verbandsmaßnahmen zur Förderung des Leistungs- und Breitensports sowie zum Bestreiten der Kosten für  die Geschäftsführung des Verbandes bestimmt.
4.1.2 Der LSVS weist diese Mittel in Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu, die erste Rate nur dann, wenn der Verband seine Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr beim LSVS vorgelegt hat.
4.2 Zuschüsse des DTV bzw. der Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung
4.2.1 Der DTV leistet dem SLT Zuschüsse zu den Kosten für Maßnahmen, die der SLT im Auftrag des DTV dezentral durchführt.
4.2.2 Die Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung leisten dem SLT Zuschüsse für  die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Betreuung von deren Mitgliedsvereinen im Zuständigkeitsbereich des SLT.
5 SONSTIGE MITTEL
5.1 Dies können unter anderem sein:
5.1.1 Zuwendungen außer denen gemäß Ziff. 4.1 und Ziff.4.2, auch etwaige Sonderzuwendungen der Sportplanungskommission, der Regierung des Saarlandes oder anderer Stellen;
5.1.2 Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen des SLT;
5.1.3 Spenden, auch von Mitgliedern, über deren Beitrag gemäß Ziff.3.1 hinaus.
5.2 Diese Mittel können fallweise zweckgebunden sein und sind dann entsprechend zu verwenden und nachzuweisen.
6 HAUSHALTSPLAN
6.1 Der Haushaltsplan ist wie folgt zu gliedern und gegebenenfalls zu untergliedern:
6.1.1 Unmittelbare Verbandsaufgaben. Dazu zählen:
6.1.1.1 die allgemeine Verwaltung des Verbandes;
6.1.1.2 die Durchführung von Lehrgängen und Schulungen;
6.1.1.3 die Schulung und Betreuune des Landeskaders;
6.1.1.4 die Jugendarbeit;
6.1.1.5 die Vergabe und Durchführung von Landesmeisterschaften;
6.1.1.6 die Vertretung des SLT ina andeen (Dach-)Verbänden, vor Dienststellen und anderen Einrichtungen;
6.1.1.7 die Werbung, insbesondere außerhalb des SLT.
6.1.2 Sportförderung in den Bereichen:
6.1.2.1 Leistungs- und Wettkampfsport,
6.1.2.2 Breiten- und Freizeitsport,
6.1.2.3 DTSA-Werbung und -Abnahme
6.1.3 Sonderaufgaben, nämlich:
6.1.3.1 Meisterschaften, Pokalturniere u.ä. im Auftrag des DTV bzw. der Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung auszurichten oder zu veranstalten,
6.1.3.2 Verbandstage des DTV oder Delegiertenversammlungen der Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung auszurichten,
6.1.3.3 Sitzungen von Ausschüssen des DTV oder der Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung vorzubereiten und zu betreuen,
6.1.3.4 Kaderschulungen des DTV oder der Fachverbände mit besonderer Aufgabenstellung vorzubereiten und zu betreuen,
6.1.3.5 Anschaffungen vorzunehmen.
6.2

Der Vorstand legt gemäß Ziff. 9.4.2 der Satzung dem Verbandstag einen entsprechend gegliederten Haushaltsplan für das laufende Jahr vor.

Der am Anfang des Jahres vom LSVS ergangene Bescheid über die von ihm zu erwartenden Fremdmittel ist zu berücksichtigen. Die einzelnen Posten des Haushalts sind gegenseitig deckungsfähig.

6.3

Verbandssportwart, Verbandsjugendwart sowie die Beauftragen haben bis spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres die von ihnen für das kommende Jahr geplanten Maßnahmen zur Aufnahme in den Haushaltsplan anzumelden.

Die zu erwartenden Kosten sowie die vorgesehene Eigenleistung der Teilnehmer  müssen möglichst genau aufgeführt werden.

6.4 Anträge von Mitgliedern (u. U. auch von persönlichen Mitgliedern) auf Zuschüsse für Sondermaßnahmen, Veranstaltungen usw. sind spätestens bis zum 15. November des vorhergehenden Jahres beim Vorstand des SLT einzureichen. Dabei sind die bestens zu schätzenden Kosten sowie die von den Teilnehmern zu erbringenden Eigenleistungen genau aufzuführen.
6.5 Über die Aufnahme in den Haushaltsplan entscheidet der Vorstand. Die zuständigen Beauftragten sind gegebenenfalls zu den Beratungen hinzuzuziehen.
7 VERWENDEN DER MITTEL
7.1 Der SLT muss seine Mittel nach dem vom Verbandstag beschlossenen Haushaltsplan im Rahmen des Wirtschaftsplans des LSVS für die Jugend- und Sportförderung gezielt im Saarländischen Tanzsport einsetzen.
7.2 Dies geschieht zunächst dadurch, dass die verbandseigenen Aufgaben abgewickelt werden.
7.3 Zweckgebunden Mittel des LSVS werden vom SLT an die vorgesehenen Empfänger weitergegeben.
7.4 Sportler und Betreuer, die Zuschüsse nach den Richtlinien des Landesausschusses für Leistungssport erhalten, belegen ihre Aufwendungen unverzüglich nach einer entsprechenden Veranstaltung an Hand des vorgeschriebenen Formblatts. Zu nachgewiesenen Übernachtungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten wird ein Zuschuss nach den jeweils geltenden Richtlinien des LAL gewährt. Diese Zuschüsse werden nach Abrechnung mit dem LSVS ausbezahlt.
7.5 Ein angemessener Teil der nicht zweckgebundenen Mittel ist für unmittelbare und mittelbare Verbandsaufgaben, gegebenenfalls unter Übertragen auf das nächste Kalenderjahr, zur Verfügung des Vorstandes zu halten.
8 VERWALTEN DER MITTEL
8.1

Die Zuweisungen des LSVS erfolgen im Rahmen der Richtlinien über das Verwenden von Sporttotomitteln zum Fördern des Sports im Saarland.

Sie werden vom LSVS als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den durch die Regierung des Saarlandes dazu erlassenen Bestimmungen überwacht.
8.2.1 Alle Zuschussanträge, Rechnungen usw. sind zunächst an die Geschäftsstelle des SLT einzusenden. Sie sind vom Verbandsschatzmeister zu prüfen und mit schriftlicher Genehmigung von zwei (2) Vorstandsmitgliedern durch den Verbandsschatzmeister anzuweisen.
8.2.2.1 Vorstandsmitglieder, die Zuschussanträge oder Rechnungen vorlegen, dürfen diese zur Genehmigung selbst nicht gegenzeichnen.
8.2.2 Alle Geldbewegungen sollen der leichteren Überprüfung wegen nur über ein Girokonto, derzeit bei der Bank 1 Saar eGmbH, erfolgen. Größere Guthaben können auf ein Sparkonto mit Sperrvermerk bzw. Kennmarke übertragen werden. Sparbuch und Kennmarke sind gegebenenfalls beim 1. Vorsitzenden und beim Verbandsschatzmeister getrennt aufzubewahren.
8.3 Über die Mittel des SLT verfügt im Rahmen des Haushaltsplans der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
8.4.1 Zeichnungsberechtigt auf Grund solcher Beschlüsse sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Verbandsschatzmeister je zu zweit.
8.4.2 Für Ausgabeposten bis zur Höhe von € 600,- ist der Verbandsschatzmeister als Einzelperson zeichnungsberechtigt.
8.5 Der Verbandsschatzmeister erstellt an Hand der Unterlagen für das Geschäftsjahr, abschließend zum 31. Dezember jeden Jahres, den vom LSVS vorgeschriebenen Abrechnungsnachweis über die vom LSVS zugeflossenen Mittel, der von ihm und vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter gemäß Ziff. 12.5 der Satzung zu unterzeichnen und dem LSVS bis spätestens zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegen ist.
8.6 Die Mitglieder des SLT haben die Belege über Ihre Rechnungsabschlüsse zum Überprüfen durch den Rechnungshof des Saarlandes bereitzuhalten und auf die vom LSVS vorzuschreibende Dauer aufzubewahren.
8.7 Der Verbandsschatzmeister hat die Belege für seine Abrechnungsnachweise jederzeit  zum Überprüfen durch den Rechnungshof des Saarlandes oder durch die Kassenprüfer des SLT gemäß Ziff. 18. der Satzung bereitzuhalten. Sie sind auf die vom LSVS vorzuschreibende Dauer bei der Geschäftsstelle des SLT aufzubewahren.
 

Beschluss des Vorstandes vom 7.1.1992

Genehmigt vom Verbandstag am 23.2.1992

Redaktionell angepasst am 11.5.1995; 23.04.2003; 10.10.2003; 26.01.2007

 

Anhang

Gebührenverzeichnis

1. Teilnehmergebühren
1.1 Lizenzerwerblehrgänge
1.1.1 Turnierleiter
1.1.2 Wertungsrichter
1.1.2.1 C-Lizenz
1.1.2.2 A-Lizenz
1.1.3 Fachübungsleiter Breitensport (Tanzen)
1.1.4 Trainer C
1.1.5 Trainer B
1.2 Lizenzerhaltsschulungen
1.2.1  Turnierleiter
1.2.2 Wertungsrichter
1.2.3 Fachübungsleiter, Trainer C, Trainer B
   Diese Gebühren werden von Fall zu Fall festgelegt und mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht.
2. Verwaltungsgebühren
2.1 Umschreiben von Startbüchern                   €  5,-
2.2 Erteilen von Schautanzgenehmigungen        €  5,-

Home Nach oben Satzung Jugendordnung Finanzordnung Geschäftsordnung Verleihungsordnung Kaderordnung

Stand: 06.02.07