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JUGENDORDNUNG DER SAARLÄNDISCHEN TANZSPORTJUGEND

§1  NAME UND MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Saarländische Tanzsportjugend (STSJ) ist die Jugendorganisation des Saarländischen Landesverbandes für Tanzsport e.V. (SLT).
(2) Ihre Interessen werden nach innen und außen durch den  Verbandsjugendwart, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.
(3) Mitglieder der STSJ sind:
a) die Angehörigen aller Mitglieder des SLT bis zum 31.12. des Jahres, in welchem sie das 21. Lebensjahr vollenden;
b) die Jugendwarte der Mitglieder des SLT, welche von den Jugendlichen ihrer Vereine (lit. a) gewählt sind und dem Vereinsvorstand angehören;
c) der Jugendwart des SLT (Verbandsjugendwart);
d) der Jugendsprecher des SLT (Verbandsjugendsprecher) sowie die Vereinsjugendsprecher.
§2 AUFGABEN UND ZIELE
(1) Die STSJ führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel nach Maßgabe etwaiger Auflagen des Zuschussgebers.
(2) Die STSJ will unter Anerkennung einer freiheitlich-demokratischen und sozialen Lebensordnung
a) den Sport, insbesondere den Tanzsport als Teil der Jugendarbeit und als Mittel zur Steigerung körperlicher Leistungsfähigkeit und Lebensfreude sowie als Mittel sinnvoller Freizeitgestaltung fördern,
b) Einsichten in soziale Zusammenhänge vermitteln und Hilfe bei der Einübung sozialen Verhaltens bieten,
c) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen - auch im internationalen Rahmen - pflegen.
§3 ORGANE
(1) Organe der STSJ sind:
1. der Verbandsjugendtag,
2. der Verbandsjugendausschuss.
§4 VERBANDSJUGENDTAG
(1) Der Verbandsjugendtag ist das oberste Organ der STSJ. Er besteht aus:
a) den Jugendvertretern,
b) den Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses.
(2) Die Jugendlichen eines jeden SLT-Vereins entsenden für je angefangene 20 jugendliche Mitglieder einen Jugendvertreter, der Mitglied der STSJ sein muss. Jeder Jugendvertreter muss seine Stimmberechtigung durch schriftliche Vollmacht seines Vereinsjugendwartes nachweisen.
(3) Jedes Mitglied des Verbandsjugendtages hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(4) Aufgaben des Verbandsjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses, Genehmigung der Berufung von Beauftragten für besondere Aufgaben zur Unterstützung der Arbeit des Verbandsjugendwartes,
b) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses sowie die Entscheidung über dessen Entlastung,
c) Wahl des Verbandsjugendwartes, des Stellvertreters des Verbandsjugendwartes, des Verbandsjugendsprechers und der vier Beisitzer aus mindestens drei Vereinen für die Dauer von jeweils zwei Jahren,
d) Wahl der Delegierten zur Vollversammlung der Saarländischen Sportjugend,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes.
(5) Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Der ordentliche Verbandsjugendtag tritt jährlich einmal im ersten Kalendervierteljahr zusammen. In den Jahren, in denen die ordentliche Vollversammlung der Deutschen Tanzsportjugend (DTSJ) stattfindet, muss der Verbandsjugendtag mindestens zwei Wochen vor dieser, in den Jahren, in denen der Verbandsjugendwart gewählt wird, muss er mindestens zwei Wochen vor dem Verbandstag des SLT abgehalten werden.
(7) Der Verbandsjugendtag wird vom Verbandsjugendwart spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(8) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie werden grundsätzlich schriftlich vorgenommen. Andere Formen (Handzeichen, Akklamation) sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
(9) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Verbandsjugendwart spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Verbandsjugendausschuss entscheidet über ihre Aufnahme in die Tagesordnung.
(10) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Verbandsjugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
(11) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses muss binnen eines Monats mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen ein außerordentlicher Verbandsjugendtag abgehalten werden.
(12) Die Leitung des Verbandsjugendtages obliegt dem Verbandsjugendwart.
§5 VERBANDSJUGENDAUSSCHUSS
(1) Der Verbandsjugendausschuss besteht aus:
a) dem Verbandsjugendwart,
b) dem Stellvertreter des Verbandsjugendwartes,
c) dem Verbandsjugendsprecher,
d) den Vereinsjugendwarten,
e) den vier Beisitzern aus mindestens drei Vereinen.
(2) Der Verbandsjugendausschuss behält sich vor, bei Bedarf weitere Beisitzer zu benennen.
(3) Der Verbandsjugendsprecher darf zur Zeit seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Sitzungen des Verbandsjugendausschusses werden vom Verbandsjugendwart bei Bedarf einberufen.
(5)

Den Vorsitz im Verbandsjugendausschuss führt der Verbandsjugendwart.

(6) Der Verbandsjugendausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(7) Der Verbandsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des SLT, der Verbandsjugendordnung und der Beschlüsse des Verbandsjugendtages.
§6 AUSLEGUNG DER JUGENDORDNUNG
(1) Diese Jugendordnung steht im Einklang mit der Jugendordnung der DTSJ.
(2) Zur Auslegung ist die letztgenannte Jugendordnung heranzuziehen.
§7 INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNGEN
(1) Diese Jugendordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Verbandstag in Kraft.
(2) Änderungen können nur auf einem ordentlichen Verbandsjugendtag oder auf einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandsjugendtag beschlossen werden.
(3) Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Er bedarf weiterhin der Bestätigung durch den Verbandstag des SLT.

In Kraft seit 21.4.1978; geändert am 23.2.1992 und am 17.3.1998

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