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JUGENDORDNUNG
DER SAARLÄNDISCHEN TANZSPORTJUGEND
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| §1 |
NAME
UND MITGLIEDSCHAFT |
| (1) |
Die
Saarländische Tanzsportjugend (STSJ) ist die Jugendorganisation des
Saarländischen Landesverbandes für Tanzsport e.V. (SLT). |
| (2) |
Ihre
Interessen werden nach innen und außen durch den
Verbandsjugendwart, im Falle seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter wahrgenommen. |
| (3) |
Mitglieder
der STSJ sind: |
| a) |
die
Angehörigen aller Mitglieder des SLT bis zum 31.12. des Jahres, in
welchem sie das 21. Lebensjahr vollenden; |
| b) |
die
Jugendwarte der Mitglieder des SLT, welche von den Jugendlichen ihrer
Vereine (lit. a) gewählt sind und dem Vereinsvorstand angehören; |
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c) |
der
Jugendwart des SLT (Verbandsjugendwart); |
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d) |
der
Jugendsprecher des SLT (Verbandsjugendsprecher) sowie die
Vereinsjugendsprecher. |
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§2 |
AUFGABEN
UND ZIELE |
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(1) |
Die STSJ führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel nach Maßgabe etwaiger Auflagen des Zuschussgebers. |
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(2) |
Die
STSJ will unter Anerkennung einer freiheitlich-demokratischen und
sozialen Lebensordnung |
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a) |
den
Sport, insbesondere den Tanzsport als Teil der Jugendarbeit und als
Mittel zur Steigerung körperlicher Leistungsfähigkeit und Lebensfreude
sowie als Mittel sinnvoller Freizeitgestaltung fördern, |
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b) |
Einsichten
in soziale Zusammenhänge vermitteln und Hilfe bei der Einübung
sozialen Verhaltens bieten, |
| c) |
die
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen - auch im
internationalen Rahmen - pflegen. |
| §3 |
ORGANE |
| (1) |
Organe
der STSJ sind: |
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1.
der Verbandsjugendtag,
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2.
der Verbandsjugendausschuss. |
| §4 |
VERBANDSJUGENDTAG |
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(1) |
Der
Verbandsjugendtag ist das oberste Organ der STSJ. Er besteht aus: |
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a) |
den
Jugendvertretern, |
| b) |
den
Mitgliedern des Verbandsjugendausschusses.
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| (2) |
Die
Jugendlichen eines jeden SLT-Vereins entsenden für je angefangene 20
jugendliche Mitglieder einen Jugendvertreter, der Mitglied der STSJ sein
muss. Jeder Jugendvertreter muss seine Stimmberechtigung durch
schriftliche Vollmacht seines Vereinsjugendwartes nachweisen. |
| (3) |
Jedes
Mitglied des Verbandsjugendtages hat eine Stimme, die nicht übertragbar
ist. |
| (4) |
Aufgaben des
Verbandsjugendtages sind: |
| a) |
Festlegung
der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses, Genehmigung
der Berufung von Beauftragten für besondere Aufgaben zur Unterstützung
der Arbeit des Verbandsjugendwartes,
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| b) |
Entgegennahme
der Berichte des Jugendausschusses sowie die Entscheidung über dessen
Entlastung,
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| c) |
Wahl
des Verbandsjugendwartes, des Stellvertreters des Verbandsjugendwartes,
des Verbandsjugendsprechers und der vier Beisitzer aus mindestens drei
Vereinen für die Dauer von jeweils zwei Jahren, |
| d) |
Wahl
der Delegierten zur Vollversammlung der Saarländischen Sportjugend, |
| e) |
Beschlussfassung
über Anträge,
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| f) |
Genehmigung
des Haushaltsplanes.
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| (5) |
Jeder
ordnungsgemäß einberufene Verbandsjugendtag ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
| (6) |
Der
ordentliche Verbandsjugendtag tritt jährlich einmal im ersten
Kalendervierteljahr zusammen. In den Jahren, in denen die ordentliche
Vollversammlung der Deutschen Tanzsportjugend (DTSJ) stattfindet, muss
der Verbandsjugendtag mindestens zwei Wochen vor dieser, in den Jahren,
in denen der Verbandsjugendwart gewählt wird, muss er mindestens zwei
Wochen vor dem Verbandstag des SLT abgehalten werden. |
| (7) |
Der Verbandsjugendtag wird vom
Verbandsjugendwart spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. |
| (8) |
Bei
Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Sie werden grundsätzlich schriftlich vorgenommen. Andere
Formen (Handzeichen, Akklamation) sind zulässig, wenn kein
Stimmberechtigter widerspricht. |
| (9) |
Anträge
zur Tagesordnung müssen dem Verbandsjugendwart spätestens zwei Wochen
vor dem Tagungstermin schriftlich mit Begründung vorliegen. Der
Verbandsjugendausschuss entscheidet über ihre Aufnahme in die
Tagesordnung. |
| (10) |
Dringlichkeitsanträge
können nur behandelt werden, wenn der Verbandsjugendtag mit einfacher
Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. |
| (11) |
Auf
Antrag eines Drittels der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses muss
binnen eines Monats mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen ein außerordentlicher
Verbandsjugendtag abgehalten werden. |
| (12) |
Die
Leitung des Verbandsjugendtages obliegt dem Verbandsjugendwart. |
| §5 |
VERBANDSJUGENDAUSSCHUSS |
| (1) |
Der Verbandsjugendausschuss
besteht aus: |
| a) |
dem
Verbandsjugendwart, |
| b) |
dem
Stellvertreter des Verbandsjugendwartes, |
| c) |
dem
Verbandsjugendsprecher, |
| d) |
den
Vereinsjugendwarten,
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| e) |
den
vier Beisitzern aus mindestens drei Vereinen. |
| (2) |
Der
Verbandsjugendausschuss behält sich vor, bei Bedarf weitere Beisitzer
zu benennen. |
| (3) |
Der
Verbandsjugendsprecher darf zur Zeit seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. |
| (4) |
Sitzungen
des Verbandsjugendausschusses werden vom Verbandsjugendwart bei Bedarf
einberufen. |
| (5) |
Den
Vorsitz im Verbandsjugendausschuss führt der Verbandsjugendwart. |
| (6) |
Der
Verbandsjugendausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen worden ist. |
| (7) |
Der
Verbandsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung
des SLT, der Verbandsjugendordnung und der Beschlüsse des
Verbandsjugendtages. |
| §6 |
AUSLEGUNG DER JUGENDORDNUNG |
| (1) |
Diese Jugendordnung steht im
Einklang mit der Jugendordnung der DTSJ. |
| (2) |
Zur Auslegung ist die
letztgenannte Jugendordnung heranzuziehen. |
| §7 |
INKRAFTTRETEN,
ÄNDERUNGEN |
| (1) |
Diese Jugendordnung tritt am
Tage nach der Beschlussfassung durch den Verbandstag in Kraft. |
| (2) |
Änderungen
können nur auf einem ordentlichen Verbandsjugendtag
oder auf einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Verbandsjugendtag beschlossen werden. |
| (3) |
Ein
solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. Er bedarf weiterhin der Bestätigung
durch den Verbandstag des SLT. |
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In Kraft seit 21.4.1978; geändert
am 23.2.1992 und am 17.3.1998
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