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Der Satzungstext ist aus Vereinfachungsgründen in der maskulinen Ausdrucksweise formuliert und gilt stets für beide Geschlechter
§ 1  Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Saarländischer Landesverband für Tanzsport e.V.“, im Folgenden kurz „SLT“ oder „Verband“ genannt.
(2) Der SLT ist am 3. September 1964 gegründet und am 27. Juni 1966 in das Vereinsregister eingetragen worden.
(3) Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, auch nach deren Ausscheiden aus dem SLT, ist Saarbrücken.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2  Zweck und Gliederung
(1) Der SLT hat vornehmlich folgenden Zweck:
  Den Tanzsport im Landesgebiet zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren. Die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden des Landes und der Öffentlichkeit zu vertreten.
  Die Jugendarbeit und Jugendpflege dabei als besondere Aufgabe anzusehen.
(2) Der SLT ist seit dem 1. Januar 1966 Fachverband im Landessportverband für das Saarland (LSVS), Körperschaft des öffentlichen Rechts, und seit dem 1. April 1966 Landesverband im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV), Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DSOB).
(3) Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele. Er  ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3  Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Zuwendungen an den SLT aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des LSVS oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für satzungsgemäße oder vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 4  Mitglieder
(1) Dem SLT gehören ordentliche, außerordentliche, persönliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder können rechtsfähige Vereine werden, gegebenenfalls mit ihren Fachabteilungen, soweit sie ihren Sitz im Saarland haben und sie Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Vereine oder Vereinsabteilungen werden, in denen Tanzsport betrieben wird, soweit sie den Bedingungen von § 4 (2) noch nicht entsprechen. Sie müssen allerdings innerhalb von 2 Jahren nach der Aufnahme die Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen.
(4) Persönliche Mitglieder können Trainer im Sinne der Rahmenrichtlinien des DTV werden.
(5) Fördernde Mitglieder können Persönlichkeiten und jene Stellen, Institutionen und Verwaltungen werden, die die Bestrebungen des SLT fördern.
(6) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Tanzsport oder den Verband hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verbandstag des SLT hierzu ernannt.
(7) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch das Präsidium, das über den ihm schriftlich vorzulegenden Antrag befindet. Das Präsidium kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen.
  Es ist nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Verbandstag angerufen werden.
§ 5  Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt oder Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium erfolgen. Die Beitragspflicht besteht jedoch weiterhin bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
§ 6  Ordnungsbefugnisse
(1) Gegen Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Vereinsabteilungen, die gegen die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des SLT, des LSVS, des DTV und des DOSB verstoßen, stehen dem Präsidium Ordnungsbefugnisse zu.
(2) Das Präsidium kann  Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind und mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, aus dem Verband ausschließen.
(3) Das Präsidium hat gegen Mitglieder, die das Ansehen des Verbandes schädigen, seinen Interessen und Beschlüssen zuwiderhandeln oder grob gegen die Satzung verstoßen, einzuschreiten.
  In diesen Fällen kann das Präsidium:
  a) Gegen das Mitglied einen Verweis aussprechen.
  b) Gegen ein Mitglied, das zugleich Mitglied des DTV ist, bei den zuständigen Gremien des DTV unter Darlegung des Sachverhaltes die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beantragen
  c) Das Mitglied aus dem Verband ausschließen
(4) Gegen den Verweis und gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Präsidiums, Beschwerde beim Recht- und Schiedsausschuss des Verbandes einzulegen. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
  Der Rechts- und Schiedsausschuss entscheidet abschließend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Schiedsgericht gemäß den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 12 Abs. 2 der Satzung).
§ 7  Organe und Ausschüsse Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind:
  1. Der Verbandstag bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Das Präsidium.
(2) Ständige Ausschüsse sind:
  1. Der Sportausschuss.
  2. Der Recht- und Schiedsausschuss.
§ 8  Verbandstag und Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Jährlich einmal findet ein Verbandstag statt. Er soll nach Möglichkeit in den ersten drei Kalendermonaten des Geschäftsjahres einberufen werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Präsidium einberufen werden, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Die Frist beträgt einen Monat gerechnet ab Eingang des Antrags.
(3) Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Verbandstag und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind das oberste Organ des SLT und verbandsöffentlich.
(5) Der Verbandstag beschließt den Haushaltsplan und setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Er wählt die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Rechts- und Schiedsausschusses, die Verbandstagsleitung und die Kassenprüfer. Er entscheidet weiterhin über Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern sowie die sonstigen ihm durch die Satzung zugewiesene Aufgaben.
(6) Stimmberechtigt beim Verbandstag bzw. in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder oder schriftlich von ihnen bevollmächtigte volljährige Vertreter, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, und die Mitglieder des Präsidiums.
(7) Die ordentlichen Mitglieder haben je angefangener 25 Vereinsmitglieder nach Maßgabe ihrer Meldungen an den DTV bzw. den LSVS zum 31.12./1.1. oder ihrer Aufnahmeanträge an den DTV bzw. SLT eine Stimme, die jedoch nur einheitlich abgegeben werden kann.
  Je eine nicht übertragbare Stimme haben auch die Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder sowie jedes Mitglied des Präsidiums.
  Eine beratende nicht übertragbare Stimme haben die persönlichen Mitglieder, die fördernden Mitglieder und die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder.
(8) Jeder Verbandstag und jede außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
(9) Verbandstag und außerordentliche Mitgliederversammlungen entscheiden mit der Mehrheit der anwesenden abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(10) Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich für:
  a) Die Auflösung des Verbandes. Sie erfolgt, wenn weniger als sieben anwesende Stimmen der Verbandsmitglieder für die Fortsetzung des Verbandes stimmen.
  b) Satzungsänderungen (ausgenommen redaktionelle Anpassungen). Diese bedürfen einer ¾-Mehr­heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  c) Die Abberufung von Mitgliedern des Rechts- und Schiedsausschusses aus wichtigem Grunde, die einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
  d) Die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern, die einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
(11) Geheim ist abzustimmen über die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, es sei denn, dass eine andere Form der Wahl ohne Gegenstimmen beschlossen wird. Andere Abstimmungen sind in offener Form durchzuführen. Ergibt sich bei der Wahl der Mitglieder des Präsidiums oder bei sonstigen Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so gilt im zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(12) Über den Verbandstag und jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(13) Jedes Mitglied erhält innerhalb von zwei Monaten nach dem Verbandstag bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Abschrift des Protokolls. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines weiteren Monats nach Versendung keine schriftlichen Einwände beim Präsidium erhoben werden.
§ 9  Einberufung und Leitung des Verbandstages / der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
(1) Verbandstag und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch das Präsidium spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Außerdem ist für schriftlich zu stellende Anträge eine Frist zu setzen.
(2) Die Leitung des Verbandstages und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen liegt in den Händen der Verbandstagsleitung.
(3) Der Verbandstag wählt hierzu zwei Personen – davon eine als Stellvertreter. Diese übernehmen jeweils für zwei Jahre die Leitung des Verbandstages bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlungen bis einschließlich des jeweils nächsten Verbandstages, wobei jeweils nach einem Jahr ein Mitglied der Verbandstagsleitung neu gewählt oder wiedergewählt wird.
(4) Mitglieder der Verbandstagsleitung dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie sind zu einer neutralen Haltung während der von ihnen geleiteten Versammlungen verpflichtet. Solange sie nicht selbst den Verbandstag oder die außerordentliche Mitgliederversammlung leiten, dürfen sie ein Stimmrecht ausüben und aus dem Plenum zur Sache sprechen.
(5) Die Mitglieder der Verbandstagsleitung sollen über die anstehenden Fragen unterrichtet und zu den den Verbandstag bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung vorbereitenden Präsidiumssitzungen eingeladen werden.
§ 10  Präsidium
(1) Das Präsidium bilden:
  Der Präsident
  Der Vizepräsident
  Der Schriftführer
  Der Schatzmeister
  Der Sportwart
  Der Jugendwart
  Der Pressesprecher
  Der Lehrwart
(2) Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen des Präsidiums.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Jugendwartes, werden vom Verbandstag auf drei Jahre gewählt.
(4) Der Jugendwart wird vom Verbandsjugendtag gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch den Verbandstag. Seine Amtszeit entspricht der jeweils gültigen Jugendordnung.
(5) Das Präsidium leitet die Geschäfte des SLT. Gesetzlicher Vertreter des Verbandes im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Präsident oder der Vizepräsident.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann dessen Funktion kommissarisch durch das Präsidium bis zum nächsten Verbandstag besetzt werden.
(7) Das Präsidium kann redaktionelle Anpassungen der Satzung vornehmen.
(8) Die Mitglieder des Präsidiums erhalten einmal jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Ehrenamt. Die Höhe bestimmt der Rechts- und Schiedsausschuss auf Antrag des Präsidiums.
§ 11  Der Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss berät den Verbandstag bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung in allen Fragen des Tanzsportes. Er unterbreitet entsprechende Vorschläge und sorgt im Rahmen der ihm gegebenen Richtlinien und der Zuständigkeit seiner Mitglieder für die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen.
(2) Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus:
  a) Dem Sportwart des SLT als Vorsitzendem.
  b) Dem Jugendwart des SLT.
  c) Dem Sprecher der Aktiven.
  d) Den Sportwarten der ordentlichen Mitglieder.
  e) Dem Kaderbeauftragten.
  f) Den Beauftragten des SLT für besondere Aufgabengebiete.
(3) Der Sportwart des SLT ist ständiger Vertreter im Sportausschuss des DTV.
(4) Der Jugendwart des SLT ist ständiger Vertreter im Jugendausschuss des DTV.
§ 12  Der Rechts- und Schiedsausschuss
(1) Der Rechts- und Schiedsausschuss entscheidet über alle ihm von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied unterbreiteten Streitfragen einschließlich etwaiger Zuständigkeitsfragen, soweit nicht ein anderes Verbandsorgan zuständig sein sollte.
(2) Der Rechts- und Schiedsausschuss entscheidet abschließend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er fungiert insofern als Schiedsgericht nach den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Der Recht- und Schiedsausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die vom Verbandstag berufen werden. Sie dürfen keinem anderen Organ angehören mit Ausnahme der Verbandstagsleitung. Ihre Amtszeit endet durch eigene Erklärung oder durch Abberufung aus wichtigem Grund gemäß Beschluss des Verbandstages. Jedes ordentliche Mitglied darf nur mit einem Mitglied im Rechts- und Schiedsausschuss vertreten sein.
(4) Anträge zum Einleiten eines Schiedsverfahrens sind schriftlich über die Geschäftsstelle des SLT einzureichen.
(5) Der Rechts- und Schiedsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; dieser führt bei eingeleiteten Verfahren den Vorsitz. Der Rechts- und Schiedsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Im Übrigen gilt ergänzend die Verbandsgerichtsordnung des DTV in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13  Die saarländische Tanzsportjugend (STSJ)
(1) Die saarländische Tanzsportjugend ist die Jugendorganisation des SLT. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Diese bedarf – ebenso wie spätere Änderungen – der Zustimmung des Verbandstages.
(3) Der Jugendwart des SLT ist ständiger Vertreter im Jugendausschuss des DTV.
§ 14  Teilnahme an Ausschusssitzungen
Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Ausnahme der Sitzungen des Rechts- und Schiedsausschusses teilzunehmen.
§ 15  Finanzen
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verband Beiträge die durch den Verbandstag festgesetzt werden. Gebühren werden, nach Aufwand durch das Präsidium festgesetzt und veröffentlicht.
(2) Alle übrigen Fragen regelt die Finanzordnung des SLT gemäß den Richtlinien des LSVS und des DTV.
§ 16  Kassenprüfer
(1) Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt, wobei jeweils nach einem Jahr einer der Kassenprüfer neu gewählt oder wiedergewählt wird.
(2) Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Belegordner und die Kasse des Verbandes zu nehmen.
(3) Ihre Aufgabe ist es, den Jahresabschluss und das sonstige Vermögen des Verbandes zu überprüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und dem Verbandstag bekanntzugeben.
§ 17  Antidoping
Der SLT tritt für die Bekämpfung des Dopings ein sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbindet.
Im Übrigen sind die diesbezüglichen Satzungsbestimmungen nebst Richtlinien des DTV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
§ 18  Datenverarbeitung und -schutz
(1) Zur Erfüllung des Verbandszweckes, insbesondere der Organisation und Durchführung des Tanzsportbetriebs sowie anderer Bereiche des Tanzsportes erfasst der SLT die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angeschlossenen Vereine. Der SLT kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Tanzsportes einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom SLT selbst, gemeinsam mit anderen Verbänden, vom DTV, gemeinsam mit diesem oder einem beauftragten Dritten betrieben werden.
(2) Das Nähere regelt die vom Präsidium erstellte Ordnung zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz.
§ 19  Schlussbestimmungen

Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den Landessportverband für das Saarland (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der es für andere sportlichgemeinnützige Zwecke verwenden muss.

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Stand: 13.02.10