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Der Satzungstext ist aus
Vereinfachungsgründen in der maskulinen Ausdrucksweise
formuliert und gilt stets für beide Geschlechter |
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§ 1 |
Name, Sitz, Gerichtsstand und
Geschäftsjahr |
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(1) |
Der Verband führt den Namen
„Saarländischer Landesverband für Tanzsport e.V.“, im Folgenden
kurz „SLT“ oder „Verband“ genannt. |
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(2) |
Der SLT ist am 3. September 1964
gegründet und am 27. Juni 1966 in das Vereinsregister
eingetragen worden. |
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(3) |
Der Sitz des Verbandes ist
Saarbrücken. |
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(4) |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, auch nach deren
Ausscheiden aus dem SLT, ist Saarbrücken. |
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(5) |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck und Gliederung |
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(1) |
Der SLT hat vornehmlich folgenden
Zweck: |
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Den Tanzsport im Landesgebiet zu
pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren. Die Interessen
seiner Mitglieder gegenüber den Behörden des Landes und der
Öffentlichkeit zu vertreten. |
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Die Jugendarbeit und Jugendpflege
dabei als besondere Aufgabe anzusehen. |
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(2) |
Der SLT ist seit dem 1. Januar 1966
Fachverband im Landessportverband für das Saarland (LSVS),
Körperschaft des öffentlichen Rechts, und seit dem 1. April 1966
Landesverband im Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV),
Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DSOB). |
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(3) |
Der Verband verfolgt keine politischen
oder religiösen Ziele. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit |
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(1) |
Der Verband verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). |
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(2) |
Etwaige Überschüsse dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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(3) |
Zuwendungen an den SLT aus
zweckgebundenen Mitteln des Landes, des LSVS oder einer anderen
Einrichtung oder Behörde dürfen nur für satzungsgemäße oder
vorgeschriebene Zwecke verwendet werden. |
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§ 4 |
Mitglieder |
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(1) |
Dem SLT gehören ordentliche,
außerordentliche, persönliche, fördernde und Ehrenmitglieder an. |
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(2) |
Ordentliche Mitglieder können
rechtsfähige Vereine werden, gegebenenfalls mit ihren
Fachabteilungen, soweit sie ihren Sitz im Saarland haben und sie
Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) sind. |
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(3) |
Außerordentliche Mitglieder können
Vereine oder Vereinsabteilungen werden, in denen Tanzsport
betrieben wird, soweit sie den Bedingungen von § 4 (2) noch
nicht entsprechen. Sie müssen allerdings innerhalb von 2 Jahren
nach der Aufnahme die Umwandlung in eine ordentliche
Mitgliedschaft beantragen. |
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(4) |
Persönliche Mitglieder können Trainer
im Sinne der Rahmenrichtlinien des DTV werden. |
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(5) |
Fördernde Mitglieder können
Persönlichkeiten und jene Stellen, Institutionen und
Verwaltungen werden, die die Bestrebungen des SLT fördern. |
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(6) |
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich um den Tanzsport oder den Verband
hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden auf
Vorschlag des Präsidiums vom Verbandstag des SLT hierzu ernannt. |
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(7) |
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt
durch das Präsidium, das über den ihm schriftlich vorzulegenden
Antrag befindet. Das Präsidium kann die Aufnahme aus wichtigen
Gründen ablehnen. |
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Es ist nicht verpflichtet, die Gründe
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Verbandstag angerufen
werden. |
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§ 5 |
Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt
oder Ausschluss |
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(1) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Auflösung, Austritt, Ausschluss oder Tod. |
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(2) |
Der Austritt kann jederzeit durch
eingeschriebenen Brief an das Präsidium erfolgen. Die
Beitragspflicht besteht jedoch weiterhin bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres. |
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(3) |
Über den Ausschluss entscheidet das
Präsidium. |
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§ 6 |
Ordnungsbefugnisse |
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(1) |
Gegen Einzelmitglieder,
Mitgliedsvereine und Vereinsabteilungen, die gegen die
Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des SLT, des LSVS, des DTV
und des DOSB verstoßen, stehen dem Präsidium Ordnungsbefugnisse
zu. |
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(2) |
Das Präsidium kann Mitglieder, die
ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen sind und mit mindestens
einem Jahresbeitrag im Rückstand sind, aus dem Verband
ausschließen. |
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(3) |
Das Präsidium hat gegen Mitglieder,
die das Ansehen des Verbandes schädigen, seinen Interessen und
Beschlüssen zuwiderhandeln oder grob gegen die Satzung
verstoßen, einzuschreiten. |
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In diesen Fällen kann das Präsidium: |
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a) Gegen das Mitglied einen Verweis
aussprechen. |
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b) Gegen ein Mitglied, das zugleich
Mitglied des DTV ist, bei den zuständigen Gremien des DTV unter
Darlegung des Sachverhaltes die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
beantragen |
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c) Das Mitglied aus dem Verband
ausschließen |
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(4) |
Gegen den Verweis und gegen den
Ausschluss hat das Mitglied das Recht innerhalb von einem Monat
nach Zustellung der Entscheidung des Präsidiums, Beschwerde beim
Recht- und Schiedsausschuss des Verbandes einzulegen. Die
Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. |
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Der Rechts- und Schiedsausschuss
entscheidet abschließend unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit als Schiedsgericht gemäß den entsprechenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 12 Abs. 2 der Satzung). |
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§ 7 |
Organe und Ausschüsse Verbandes |
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(1) |
Organe des Verbandes sind: |
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1. Der Verbandstag bzw. die
außerordentliche Mitgliederversammlung. |
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2. Das Präsidium. |
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(2) |
Ständige Ausschüsse sind: |
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1. Der Sportausschuss. |
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2. Der Recht- und Schiedsausschuss. |
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§ 8 |
Verbandstag und Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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(1) |
Jährlich einmal findet ein Verbandstag
statt. Er soll nach Möglichkeit in den ersten drei
Kalendermonaten des Geschäftsjahres einberufen werden. |
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(2) |
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen vom Präsidium einberufen werden,
wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen beantragt. Die Frist beträgt einen
Monat gerechnet ab Eingang des Antrags. |
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(3) |
Das Präsidium kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. |
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(4) |
Verbandstag und außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind das oberste Organ des SLT und
verbandsöffentlich. |
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(5) |
Der Verbandstag beschließt den
Haushaltsplan und setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Er wählt die
Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Rechts- und
Schiedsausschusses, die Verbandstagsleitung und die
Kassenprüfer. Er entscheidet weiterhin über Satzungsänderungen,
Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern sowie die
sonstigen ihm durch die Satzung zugewiesene Aufgaben. |
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(6) |
Stimmberechtigt beim Verbandstag bzw.
in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die
Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder oder schriftlich von
ihnen bevollmächtigte volljährige Vertreter, Ehrenpräsidenten,
Ehrenmitglieder, und die Mitglieder des Präsidiums. |
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(7) |
Die ordentlichen Mitglieder haben je
angefangener 25 Vereinsmitglieder nach Maßgabe ihrer Meldungen
an den DTV bzw. den LSVS zum 31.12./1.1. oder ihrer
Aufnahmeanträge an den DTV bzw. SLT eine Stimme, die jedoch nur
einheitlich abgegeben werden kann. |
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Je eine nicht übertragbare Stimme
haben auch die Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder sowie jedes
Mitglied des Präsidiums. |
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Eine beratende nicht übertragbare
Stimme haben die persönlichen Mitglieder, die fördernden
Mitglieder und die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder. |
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(8) |
Jeder Verbandstag und jede
außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. |
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(9) |
Verbandstag und außerordentliche
Mitgliederversammlungen entscheiden mit der Mehrheit der
anwesenden abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. |
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(10) |
Qualifizierte Mehrheiten sind
erforderlich für: |
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a) Die Auflösung des Verbandes. Sie
erfolgt, wenn weniger als sieben anwesende Stimmen der
Verbandsmitglieder für die Fortsetzung des Verbandes stimmen. |
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b) Satzungsänderungen (ausgenommen
redaktionelle Anpassungen). Diese bedürfen einer ¾-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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c) Die Abberufung von Mitgliedern des
Rechts- und Schiedsausschusses aus wichtigem Grunde, die einer
¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf. |
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d) Die Ernennung von Ehrenpräsidenten
und Ehrenmitgliedern, die einer ¾-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bedarf. |
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(11) |
Geheim ist abzustimmen über die Wahl
der Mitglieder des Präsidiums, es sei denn, dass eine andere
Form der Wahl ohne Gegenstimmen beschlossen wird. Andere
Abstimmungen sind in offener Form durchzuführen. Ergibt sich bei
der Wahl der Mitglieder des Präsidiums oder bei sonstigen Wahlen
im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so gilt im zweiten Wahlgang
derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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(12) |
Über den Verbandstag und jede
außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen sind. |
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(13) |
Jedes Mitglied erhält innerhalb von
zwei Monaten nach dem Verbandstag bzw. der außerordentlichen
Mitgliederversammlung eine Abschrift des Protokolls. Das
Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb eines weiteren
Monats nach Versendung keine schriftlichen Einwände beim
Präsidium erhoben werden. |
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§ 9 |
Einberufung und Leitung des
Verbandstages / der außerordentlichen Mitgliederversammlungen |
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(1) |
Verbandstag und außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden durch das Präsidium spätestens
zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. In der Einladung ist
die Tagesordnung anzugeben. Außerdem ist für schriftlich zu
stellende Anträge eine Frist zu setzen. |
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(2) |
Die Leitung des Verbandstages und der
außerordentlichen Mitgliederversammlungen liegt in den Händen
der Verbandstagsleitung. |
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(3) |
Der Verbandstag wählt hierzu zwei
Personen – davon eine als Stellvertreter. Diese übernehmen
jeweils für zwei Jahre die Leitung des Verbandstages bzw. der
außerordentlichen Mitgliederversammlungen bis einschließlich des
jeweils nächsten Verbandstages, wobei jeweils nach einem Jahr
ein Mitglied der Verbandstagsleitung neu gewählt oder
wiedergewählt wird. |
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(4) |
Mitglieder der Verbandstagsleitung
dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie sind zu einer
neutralen Haltung während der von ihnen geleiteten Versammlungen
verpflichtet. Solange sie nicht selbst den Verbandstag oder die
außerordentliche Mitgliederversammlung leiten, dürfen sie ein
Stimmrecht ausüben und aus dem Plenum zur Sache sprechen. |
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(5) |
Die Mitglieder der Verbandstagsleitung
sollen über die anstehenden Fragen unterrichtet und zu den den
Verbandstag bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung
vorbereitenden Präsidiumssitzungen eingeladen werden. |
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§ 10 |
Präsidium |
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(1) |
Das Präsidium bilden: |
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Der Präsident |
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Der Vizepräsident |
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Der Schriftführer |
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Der Schatzmeister |
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Der Sportwart |
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Der Jugendwart |
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Der Pressesprecher |
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Der Lehrwart |
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(2) |
Der Präsident oder der Vizepräsident
leitet die Sitzungen des Präsidiums. |
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(3) |
Die Mitglieder des Präsidiums, mit
Ausnahme des Jugendwartes, werden vom Verbandstag auf drei Jahre
gewählt. |
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(4) |
Der Jugendwart wird vom
Verbandsjugendtag gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch den
Verbandstag. Seine Amtszeit entspricht der jeweils gültigen
Jugendordnung. |
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(5) |
Das Präsidium leitet die Geschäfte des
SLT. Gesetzlicher Vertreter des Verbandes im Sinne der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Präsident
oder der Vizepräsident. |
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(6) |
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Präsidiumsmitglieds kann dessen Funktion kommissarisch durch das
Präsidium bis zum nächsten Verbandstag besetzt werden. |
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(7) |
Das Präsidium kann redaktionelle
Anpassungen der Satzung vornehmen. |
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(8) |
Die Mitglieder des Präsidiums erhalten
einmal jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung zur
Abgeltung ihrer Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Ehrenamt. Die
Höhe bestimmt der Rechts- und Schiedsausschuss auf Antrag des
Präsidiums. |
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§ 11 |
Der Sportausschuss |
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(1) |
Der Sportausschuss berät den
Verbandstag bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung in
allen Fragen des Tanzsportes. Er unterbreitet entsprechende
Vorschläge und sorgt im Rahmen der ihm gegebenen Richtlinien und
der Zuständigkeit seiner Mitglieder für die Durchführung der
beschlossenen Maßnahmen. |
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(2) |
Der Sportausschuss setzt sich zusammen
aus: |
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a) Dem Sportwart des SLT als
Vorsitzendem. |
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b) Dem Jugendwart des SLT. |
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c) Dem Sprecher der Aktiven. |
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d) Den Sportwarten der ordentlichen
Mitglieder. |
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e) Dem Kaderbeauftragten. |
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f) Den Beauftragten des SLT für
besondere Aufgabengebiete. |
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(3) |
Der Sportwart des SLT ist ständiger
Vertreter im Sportausschuss des DTV. |
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(4) |
Der Jugendwart des SLT ist ständiger
Vertreter im Jugendausschuss des DTV. |
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§ 12 |
Der Rechts- und Schiedsausschuss |
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(1) |
Der Rechts- und Schiedsausschuss
entscheidet über alle ihm von einem Verbandsorgan oder einem
Mitglied unterbreiteten Streitfragen einschließlich etwaiger
Zuständigkeitsfragen, soweit nicht ein anderes Verbandsorgan
zuständig sein sollte. |
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(2) |
Der Rechts- und Schiedsausschuss
entscheidet abschließend unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Er fungiert insofern als Schiedsgericht nach
den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
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(3) |
Der Recht- und Schiedsausschuss setzt
sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die vom Verbandstag berufen
werden. Sie dürfen keinem anderen Organ angehören mit Ausnahme
der Verbandstagsleitung. Ihre Amtszeit endet durch eigene
Erklärung oder durch Abberufung aus wichtigem Grund gemäß
Beschluss des Verbandstages. Jedes ordentliche Mitglied darf nur
mit einem Mitglied im Rechts- und Schiedsausschuss vertreten
sein. |
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(4) |
Anträge zum Einleiten eines
Schiedsverfahrens sind schriftlich über die Geschäftsstelle des
SLT einzureichen. |
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(5) |
Der Rechts- und Schiedsausschuss wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; dieser führt bei
eingeleiteten Verfahren den Vorsitz. Der Rechts- und
Schiedsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung. Im Übrigen gilt ergänzend die
Verbandsgerichtsordnung des DTV in der jeweils gültigen Fassung. |
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§ 13 |
Die saarländische Tanzsportjugend (STSJ) |
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(1) |
Die saarländische Tanzsportjugend ist
die Jugendorganisation des SLT. Sie führt sich selbständig und
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in
eigener Zuständigkeit. |
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(2) |
Die Einzelheiten regelt die
Jugendordnung. Diese bedarf – ebenso wie spätere Änderungen –
der Zustimmung des Verbandstages. |
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(3) |
Der Jugendwart des SLT ist ständiger
Vertreter im Jugendausschuss des DTV. |
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§ 14 |
Teilnahme an Ausschusssitzungen |
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Die Mitglieder des Präsidiums haben
das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Ausnahme der
Sitzungen des Rechts- und Schiedsausschusses teilzunehmen. |
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§ 15 |
Finanzen |
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(1) |
Zur Durchführung seiner Aufgaben
erhebt der Verband Beiträge die durch den Verbandstag
festgesetzt werden. Gebühren werden, nach Aufwand durch das
Präsidium festgesetzt und veröffentlicht. |
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(2) |
Alle übrigen Fragen regelt die
Finanzordnung des SLT gemäß den Richtlinien des LSVS und des
DTV. |
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§ 16 |
Kassenprüfer |
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(1) |
Der Verbandstag wählt zwei
Kassenprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt, wobei jeweils
nach einem Jahr einer der Kassenprüfer neu gewählt oder
wiedergewählt wird. |
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(2) |
Die Kassenprüfer sind jederzeit
berechtigt, Einblick in die Belegordner und die Kasse des
Verbandes zu nehmen. |
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(3) |
Ihre Aufgabe ist es, den
Jahresabschluss und das sonstige Vermögen des Verbandes zu
überprüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Prüfung ist
schriftlich niederzulegen und dem Verbandstag bekanntzugeben. |
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§ 17 |
Antidoping |
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Der SLT tritt für die Bekämpfung des
Dopings ein sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener
leistungssteigernder Mittel unterbindet. |
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Im Übrigen sind die diesbezüglichen
Satzungsbestimmungen nebst Richtlinien des DTV in der jeweils
gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung. |
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§ 18 |
Datenverarbeitung und -schutz |
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(1) |
Zur Erfüllung des Verbandszweckes,
insbesondere der Organisation und Durchführung des
Tanzsportbetriebs sowie anderer Bereiche des Tanzsportes erfasst
der SLT die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angeschlossenen
Vereine. Der SLT kann diese Daten in zentrale
Informationssysteme des deutschen Tanzsportes einstellen. Ein
solches Informationssystem kann vom SLT selbst, gemeinsam mit
anderen Verbänden, vom DTV, gemeinsam mit diesem oder einem
beauftragten Dritten betrieben werden. |
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(2) |
Das Nähere regelt die vom Präsidium
erstellte Ordnung zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz. |
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§ 19 |
Schlussbestimmungen |
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Im
Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbandsvermögen an den
Landessportverband für das Saarland (Körperschaft des
öffentlichen Rechts), der es für andere sportlichgemeinnützige
Zwecke verwenden muss. |